Erhöhung des Mindestunterhaltes

Das Bundesjustizministerium (BMJV) hat per Verordnung den Mindestunterhalt für das Jahr 2021 erhöht. In der ersten Altersstufe (0 bis 5 Jahre) wird der Mindestunterhalt bei 393 Euro liegen, in der

Das Bundesjustizministerium (BMJV) hat per Verordnung den Mindestunterhalt für das Jahr 2021 erhöht. In der ersten Altersstufe (0 bis 5 Jahre) wird der Mindestunterhalt bei 393 Euro liegen, in der zweiten Altersstufe (6 bis 11Jahre) bei 451 Euro und in der dritten Altersstufe (12 bis 17) bei 528 Euro. Hintergrund ist, dass das Existenzminimum für Kinder deutlich gestiegen ist, wie der aktuelle 13. Existenzminimumbericht für die Jahre 2021 und 2022 festgestellt hat. Deshalb hat das BMJV die 2019 erfolgte Verordnung für 2021 nun nach oben korrigiert. Das BMJV legt alle zwei Jahre per Verordnung den Mindestunterhalt fest.

Dieses Verfahren sowie die Höhe des Mindestunterhalts ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 1612a geregelt. Der Mindestunterhalt bildet die Grundlage für die Düsseldorfer Tabelle.