Familien mit kleinen Einkommen erhalten seit Kurzem einen einmaligen Bonus von 100 Euro je Kind. Der sogenannte Kinderfreizeitbonus kann für Ferien-, Sport- und Freizeitaktivitäten eingesetzt werden – je nach Lust und Laune. Bundesfamilienministerin Christine Lambrecht: “Mit dem Kinderfreizeitbonus möchten wir einen Beitrag dazu leisten, dass alle Kinder nach den Corona-Strapazen einen unbeschwerten Sommer genießen können.“
Wer also Kinderzuschlag, Wohngeld oder Grundsicherung bezieht, hat auch ein Anrecht auf den Kinderfreizeitbonus. Der Bonus wird in der Regel automatisch ohne Antrag ausgezahlt. Familien mit Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe erhalten ihn von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit.
Familien, die nur Wohngeld und keinen Kinderzuschlag beziehen sowie Familien, die Sozialhilfe beziehen, müssen dafür einen formlosen Antrag bei der Familienkasse stellen. Ein Formular ist ab Anfang Juli hier erhältlich: Kinderfreizeitbonus: Voraussetzung, Höhe, Antrag – Bundesagentur für Arbeit (arbeitsagentur.de)
Kinderzuschlag
Neben dieser einmaligen finanziellen Unterstützung erhalten Familien mit kleinem Einkommen auch den Kinderzuschlag (KiZ), der monatlich bis zu 205 Euro je Kind betragen kann. Die Höhe des KiZ wird für jede Familie einzeln berechnet und hängt vom Einkommen der Eltern, den Wohnkosten, der Größe der Familie und dem Alter der Kinder ab.
Wer den Kinderzuschlag erhält, hat auch einen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen – wie das kostenlose Mittagessen in Kita und Schule und ein Schulbedarfspaket in Höhe von 154,50 Euro je Schuljahr. Außerdem müssen keine Kitagebühren gezahlt werden.
Ob ein Anspruch auf den Kinderzuschlag besteht, kann mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse geprüft werden. Der Antrag auf Kinderzuschlag kann online gestellt werden.